Satzung

Gesangverein Sängerkranz Oberbessenbach e.V.

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sängerkranz Oberbessenbach e.V. und hat seinen Sitz in Bessenbach (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).

  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 494 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

  5. Der Verein ist Mitglied des Maintal-Sängerbundes e.V. und im Deutschen Chorverband e.V.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an

    § 5  Aufnahme

    § 6  Beendigung der Mitgliedschaft

    Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

    Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

    § 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 8  Datenschutz

    § 9  Organe

              Organe des Vereins sind:

    § 10  Hauptversammlung

    § 11  Gesamtvorstand

    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

    § 12  Kassenprüfung

    Die für drei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

    Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

    § 13  Satzungsänderungen

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

    Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

    § 14  Auflösung des Vereins

    Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

    § 15  Gleichstellung

    Wenn in der Satzung aus Vereinfachungsgründen geschlechterspezifische Bezeichnungen verwendet wurden, gelten diese analog auch für das jeweilige andere Geschlecht.

    § 16  In-Kraft-Treten

    Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2014 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

    2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bessenbach oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds gegenüber dem Verein benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu versenden.

    3. Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einberufungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.

    4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

    5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

      1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

      2. Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

      3. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,

      4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie die Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,

      5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten und Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

      6. Entlastung des Vorstand,

      7. Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,

      8. Bestätigung von Vereinsordnungen,

      9. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

      10. Anschluss und Austritt zu Verbänden,

      11. Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen,

      12. Änderung der Satzung,

      13. Auflösung des Vereins.

    6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

    7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

    9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.

    10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    11. Der Vorstand besteht aus

      1. Der/Dem 1. Vorsitzenden

      2. Der/Dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

      3. Der/dem 3. Vorsitzenden

      4. Der/dem Schriftführer/in

      5. Der/dem Kassier/in

      6. Der/dem Protokollführer/in

      7. Und bis zu 4 Beisitzern.

    12. Vorstand in Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

    13. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung der Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte.

    14. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

    15. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

    16. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    17. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

    18. Vor Beginn der Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.

    19. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

    20. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandmitglieder und Kassenprüfer – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze – insbesondere des § 3 Nr. 26 a EStG – festgelegt werden kann.

    21. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent kann mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

    22. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

    23. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bessenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.v. § 2 der Satzung verwendet, insbesondere zur Förderung des Chorgesangs.

    24. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

    25. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

      Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
      • Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

      • Als Mitglied des Maintal-Sängerbundes und des Deutsche Chorverbandes ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronische Form an die Verbände zu melden.

      • Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

      • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

      • Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

      • Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.

      • Alle aktiven Mitglieder sind angehalten, an den Proben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

      • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

      • Alle Mitglieder haben das Recht

        1. Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehende Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

        2. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

      • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.

      • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

        1. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

        2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

      • Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

      • Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).

      • Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.

      • Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Gesang und den Verein besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Näheres hierzu regelt die Ehrenordnung.

      • Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

      • Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

      • aktive Mitglieder sind die Sängerinnen und Sänger sowie die Mitglieder des Vorstands nach dieser Satzung.

      • Fördernde Mitglieder,

      • Passive Mitglieder,

      • Aktive Mitglieder (Sängerinnen und Sänger),

      • Unsere aktuelle Vorstandschaft

      • 1.Vorsitzender     2.Vors.         3.Vors             Protokoll            Kasse

      •  Erich Allig    Erika Arlandt   Ute Wolfarth     Marie-Luise Wester   Dietmar Braun


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